Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte zwischen der ALP-Media GmbH und ihren Vertragspartnern, die Sach‑ und Dienstleistungen von ALP-Media GmbH Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  1. Angebot und Vertragsschluss
    a) Die Angebote von ALP-Media GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch ALP-Media GmbH bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Form (Telefax).
    b) Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können nur während der Geschäftszeiten (Montags bis Freitags 9.00‑17.30 Uhr) erfolgen. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden; Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.
    c) Die ALP-Media GmbH behält sich vor, abweichend vom Angebot, equivalentes Mietmaterial zu verwenden.
  1. Gewährleistung und Haftung
    Die ALP-Media GmbH verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager der ALP-Media GmbH. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. Die ALP-Media GmbH ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  1. Verkauf oder Ankauf
    ALP-Media GmbH behält sich bis zur restlosen Zahlung des Kaufpreises und dem Ausgleich etwaiger Verbindlichkeiten des Käufers aus anderen Geschäften das Eigentum an allen gelieferten Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht unter durch Einbau der Ware. Es gelten die Gewährleistungsbedingungen der Gerätehersteller, die ALP-Media GmbH hiermit an den Käufer abtritt und bei deren Durchsetzung ALP-Media GmbH behilflich ist. Sollten die herstellerseitigen Gewährleistungsansprüche nicht oder nur unzureichend nach zweimaliger Abmahnung durch den Käufer erfüllbar sein, besitzt ALP-Media GmbH zunächst einen Nachbesserungs‑ bzw. Instandsetzungsvorrang. Wird dieser nicht ausgeübt oder mißlingt er, hat der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte in der Reihenfolge: Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung. Nimmt der Käufer die Ware trotz Inverzug‑ und Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht ab, kann ALP-Media GmbH nach seiner Wahl den Kaufpreis gegen Bereithaltung der Ware oder pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises geltend machen; im letzteren Falle sind die Vertragspartner berechtigt, gegen Nachweisführung entweder höheren Schadenersatz zu verlangen oder das Entstehen eines nur geringeren Schadens einzuwenden.
  1. Preise /Zahlungen
    a) Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
    b) Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache berechtigt ALP-Media GmbH zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
    c) Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder‑ Schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne das der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, den Mangel unverzüglich der ALP-Media GmbH anzuzeigen. Der Mieter sichert der ALP-Media GmbH zu, die Geräte in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
    d) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist ALP-Media GmbH hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle, pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüberhinaus ist der Mieter verpflichtet, den der ALP-Media GmbH nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
  1. Preise /Gewährleistungsansprüche des Mieters
    Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist ALP-Media GmbH nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist ALP-Media GmbH zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im übrigen sind ausgeschlossen.
  1. Schadensersatz
    a) Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln der ALP-Media GmbH beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Soweit die Haftung der ALP-Media GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten der ALP-Media GmbH.
    b) Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von ALP-Media GmbH wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs‑ und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
    c) Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muß ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter 6. genannten Haftungsbeschränkungen.
  1. Versicherung
    Der Mieter ist verpflichtet
    , das allgemein und der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist ALP-Media GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt ALP-Media GmbH die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
  1. Preise / Zahlungen / Kündigung
    a) Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen per Vorauskasse. ALP-Media GmbH behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
    b) Ab dem Beginn des Transports der Geräte zum Auftraggeber (Transportbeginn) ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags ausgeschlossen. Für den Fall der Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber bzw. für den Fall, dass die Leistung des Auftragnehmers ohne Kündigung vom Auftraggeber nicht angenommen wird, hat der Auftragnehmer – vorausgesetzt er hat für die Kündigung/fehlende Inanspruchnahme keinen wichtigen Grund gegeben – einen Anspruch auf folgende Vergütung:

    Für Mietgeräte:
    • bis 14 Tage vor Transportbeginn: 25% der vereinbarten bzw. angebotenen Mietkosten
    • bis 7 Tage vor Transportbeginn: 50% der vereinbarten bzw. angebotenen Mietkosten
    • bis 3 Tage vor Transportbeginn: 75% der vereinbarten bzw. angebotenen Mietkosten
    • danach: 90% der vereinbarten bzw. angebotenen Mietkosten

    Für Personal:

    • bis 30 Tage vor Arbeitsbeginn: 25% der vereinbarten bzw. angebotenen Personalkosten
    • bis 21 Tage vor Arbeitsbeginn: 50% der vereinbarten bzw. angebotenen Personalkosten
    • bis 14 Tage vor Arbeitsbeginn: 75% der vereinbarten bzw. angebotenen Personalkosten
    • danach: 100% der vereinbarten bzw. angebotenen Personalkosten

    Für Transport: Transportkosten werden ohne Aufschlag weiterberechnet, insofern werden in der Regel bei Stornierung bis 3 Tage vor Transportbeginn keine Transportkosten berechnet. Es werden weiterhin eventuell durch die Beauftragung Dritter entstandener Kosten (z.B. Zumietung von Fremdequipment), soweit diese nicht von der Vergütung umfasst sind, im Falle einer Kündigung bzw. Stornierung weiter berechnet.
    c) Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann die ALP-Media GmbH ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGB1. I, S. 1242) in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von ALP-Media GmbH bleiben unberührt.
    d) Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräf­tig festgestellt ist.

  2. Eigentumsvorbehalt
    Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der ALP-Media GmbH.

  3. Rechte Dritter
    Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermie­teten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderer Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
  1. Allgemein
    Wird zwischen den Parteien anlässlich einer Open-Air Veranstaltung vereinbart, dass der Vermieter die Funktionen der Mietsache überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
    • Der Vermieter kann die Anlage außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
    • Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden.
    • Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt daraus Schadensansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten. Zusätzliche Kosten die durch diese unplanmäßigen Maßnahmen entstehen, hat der Mieter zu tragen.
    • Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einer Open-Air Veranstaltung erforderlich sind, holt der Mieter auf seine Kosten diese Genehmigung ein. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der Mieter allein.
  1. Anweisungen des Vermieters
    Für den Fall, das dem Vermieter zur Kenntnis gebracht wird oder er eigene Kenntnis davon hat, dass durch das Aufstellen von Anlagen des Vermieters, Personen oder Sachen, auch eigene Sachen des Vermieters gefährdet sind, hat der Vermieter das Recht Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen. Unterlässt der Mieter diesen Hinweis, stellt er den Vermieter aus allen sich ergebenden Schäden frei. Dieses gilt auch schon vor Abnahme der Anzeige.
  1. Schlussbestimmungen
    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ALP-Media GmbH und dem Mieter gilt das Recht der Bun­desrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs‑ und Vertragssprache. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand von ALP-Media GmbH.Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestim­mungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Stand: Juni 2020

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